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Rechtstipp: Unfallversicherung - Beim "freundschaftlichen Fellabziehen" ist der Jäger nicht geschützt

02.05.2024

Wird ein Jäger beim Zerlegen eines sechs Tage zuvor von einem befreundeten Jagdpächter geschossenen Hirsches in der Kühlkammer verletzt (der Hirsch fiel von der Seilwinde herunter auf den Jäger, als der dem Tier das Fell abziehen wollte, wobei er sich schwer mit dem Schlachtermesser an der Hand verletzte und notoperiert werden musste), so steht er dabei nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Er sei nicht »wie ein Arbeitnehmer« tätig gewesen. Die Berufsgenossenschaft muss nicht leisten, weil er lediglich als »Jagdgast« zu sehen sei und er eigene, persönliche Interessen verfolgt habe. Denn es stellte sich heraus, dass die beiden sich das Fleisch des Hirsches zur jeweils eigenen Verwendung teilen wollen. Sie haben im Zusammenhang mit der Ausübung ihres Hobbies und »in erster Linie aus eigenem Interesse« gehandelt.(LSG Berlin-Brandenburg, L 3 U 62/23)

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